Der zurückbehaltene Forderungsteil ist pfandberechtigt, sofern er vom Besteller nicht sichergestellt wird (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich 2008, Rdz. 474). Somit stünde selbst ein allfälliges Rückbehaltungsrecht der Berufungskläger der Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts nicht entgegen. 18.1 Der Vorderrichter hatte gestützt auf die abschliessende Stellungnahme der Berufungskläger vom 28. April 2015 (Urkunde 17 der Berufungskläger; Urkunde 11 der Berufungsbeklagten) geprüft, ob diese CHF 21‘090.00 für Eigenleistungen geltend machen können.