SIA 118) oder um die Höhe einer Bargarantie (Art. 182 SIA 118) herabgesetzt werden (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich 1982, Rdz. 813). Auch Vergütungsforderungen, deren Fälligkeit aufgeschoben worden ist, sind pfandberechtigt. Die Vertragsparteien können als Sicherheit für die Erfüllung allfälliger Mängelrechte des Bestellers eine Bargarantie vereinbaren. Diese ist ein «Garantierückbehalt», durch den der Besteller berechtigt wird, einen durch Abrede festgelegten Teil der geschuldeten Vergütung bis zu einem späteren Fälligkeitstermin einzubehalten. Der zurückbehaltene Forderungsteil ist pfandberechtigt, sofern er vom Besteller nicht sichergestellt wird