Diese Eingabe wurde inklusive der Beilage mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 21. April 2016 den Berufungsklägern zugestellt. Die allgemeinen Bedingungen der [Versicherung] zur Baugarantieversicherung nehmen in dem von den Berufungsklägern angesprochenen Art. 1 Bezug auf die Mängelgewährleistung nach Abnahme des Werkes gemäss der SIA-Norm. Dass für Schäden, die zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten und dem Garantiebeginn festgestellt werden, keine Deckung besteht, steht in Einklang mit Art. 181 SIA-Norm. Ohnehin kann die Pfandsumme nicht um die Höhe vertraglicher Rückbehalte (vgl. Art. 149 ff. SIA 118) oder um die Höhe einer Bargarantie (Art.