Die Berufungskläger legen in keiner Weise dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr hätte diese Behauptung ohne weiteres bereits bei der Vorinstanz vorgetragen werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus belegen die Berufungskläger mit ihren Vorbringen gleich selbst, dass ihnen die Schlussrechnung übergeben wurde und sie diese geprüft haben (zurückgeschickt). Die Berufungsbeklagte hat den Garantieschein mit Eingabe vom 14. April 2016 bei der Vorinstanz eingereicht. Diese Eingabe wurde inklusive der Beilage mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 21. April 2016 den Berufungsklägern zugestellt.