Daraus ergebe sich, dass das Rückbehaltungsrecht der Berufungsklägerin weiterhin bestehe und die Zahlung der CHF 22'100.00 nicht fällig sei. In der Summe seien somit zwei der drei Normvoraussetzungen nicht erfüllt und die dritte (Schlussrechnung) zumindest bestritten. 17.3 Dass eine Abnahme stattgefunden hat, wurde bereits geklärt (oben S. 7 ff.). Die Behauptung, dass die Schlussabrechnung nicht in genügender Anzahl überreicht worden ist, ist neu. Neue Tatsachen werden im Berufungsverfahren indessen nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen. Die Berufungskläger legen in keiner Weise dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.