Die gemäss Norm Art.181 geforderte Sicherheit sei durch die Berufungsbeklagte nicht erbracht worden. Die von der Vorinstanz herangezogene Baugarantieversicherung sei als Beweismittel nicht aktenkundig gewesen. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen der [Versicherung] sei eindeutig festgehalten, dass für Mängel vor und während einer Bauabnahme (die im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden habe) keine Haftung übernommen werde. Somit sei eindeutig erwiesen, dass keine Garantie für die vorhandenen und protokollierten Mängel erbracht worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Rückbehaltungsrecht der Berufungsklägerin weiterhin bestehe und die Zahlung der CHF 22'100.00 nicht fällig sei.