181 SIA-Norm 118 erforderliche Sicherheitsleistung vor. Ein Rückbehaltungsrecht der Berufungskläger sei daher zu verneinen. 17.2 Die Berufungskläger bringen demgegenüber vor, eine Abnahme im Sinne der Norm habe nicht stattgefunden. Die Schlussrechnung sei nur in einfacher Ausführung und daher nicht der Norm entsprechend eingereicht worden. Zudem seien Mehrkosten eingerechnet worden, was nicht zulässig sei. Die Schlussrechnung sei durch die Berufungsklägerin daher fristgerecht und begründet beanstandet und zurückgeschickt worden. Die gemäss Norm Art.181 geforderte Sicherheit sei durch die Berufungsbeklagte nicht erbracht worden.