Zur Begründung führte er aus, es sei zu Diskussionen betreffend das Bad gekommen und es sei unbestritten, dass mehr Platten benötigt worden seien, was auf den Wunsch der Berufungskläger zurückzuführen sei. Das Verlegen zusätzlicher Fliesen im Bad Nord sei eine Mehrleistung und die zusätzlichen Kosten seien von dem Berufungsklägern zu bezahlen. 16.2 Die Berufungskläger führen dagegen aus, die Berufungsbeklagte habe keinen Beweis für einen Zusatzauftrag vorlegen können. Die reine Feststellung, dass es Diskussionen gegeben habe, könne nicht als Beweis gelten. Ebenso seien keine Beweismittel (Pläne, Bilder, Ortsbegehung) vorgelegt worden, die Mehraufwendungen belegten.