Die Mehrkosten für die Elektroinstallationen von CHF 3‘925.70 (exkl. MWST) sind damit nicht genehmigt worden und daher auch nicht geschuldet. Die Frage, ob die Berufungsbeklagte als General- oder Totalunternehmerin gehandelt hat, ist für diesen Befund irrelevant. 16.1 Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten für die Verlegung zusätzlicher Fliesen im Bad Nord Mehrkosten von CHF 770.00 zugesprochen. Zur Begründung führte er aus, es sei zu Diskussionen betreffend das Bad gekommen und es sei unbestritten, dass mehr Platten benötigt worden seien, was auf den Wunsch der Berufungskläger zurückzuführen sei.