Der Beweis für die Genehmigung und Vereinbarung der Mehrkosten wäre von der Berufungsbeklagten zu erbringen gewesen. Insbesondere wäre auch eine Einigung über die Höhe der Mehrkosten erforderlich gewesen. Ein Mehrpreis, der nicht bekannt ist, kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Insofern genügt es nicht, wenn die Berufungskläger die zusätzlichen Arbeiten im Wissen um Mehrkosten in unbekannter Höhe haben ausführen lassen. Anders als bei den Minderkosten für die nicht realisierten Fensterausbrüche wurden hier zwischen den Parteien keine konkreten Zahlen genannt. Die Mehrkosten für die Elektroinstallationen von CHF 3‘925.70 (exkl.