Die Berufungskläger wurden nach der Zeugenaussagen von [...] G.___ zwar auf anfallende Mehrkosten hingewiesen. Nicht erwiesen ist jedoch, dass die Berufungskläger die Offerte «Mehrkosten Umbau A.___» vom 24. Oktober 2014 vor der Ausführung der Arbeiten zu Gesicht bekommen haben. Der Vorderrichter hat die Beweislast umgekehrt, wenn er ausführt, es sei nicht bewiesen, dass die Berufungskläger, wie von ihnen behauptet, die Zusatzofferte erst nach Ausführung der zusätzlichen Elektroarbeiten erhalten hätten. Der Beweis für die Genehmigung und Vereinbarung der Mehrkosten wäre von der Berufungsbeklagten zu erbringen gewesen.