Der vereinbarte «mittlere» Ausbaustandard sei durch Detailänderungen während des Bauverlaufs nicht überschritten worden. Sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die besprochenen Punkte nur Detailfestlegungen und damit in der Summe im Pauschalpreis enthalten gewesen seien. Konkrete Beweise für die Genehmigung von Mehrkosten seien alle Beteiligten schuldig geblieben. Die Offerte sei am 24. Oktober 2014 nur an die Berufungsbeklagte geschickt und von Herrn D.___ geprüft worden, was seine handschriftlichen Bemerkungen bestätigten. Am 20. November 2014 seien die «G.___ Mehrkosten» zum ersten Mal in der Pendenzenliste erwähnt worden, auch hier ohne Nennung des Betrags.