8% MWST) seien damit nachweislich auf ihre nachträglichen Wünsche zurückzuführen und nicht im anfänglichen Pauschalpreis enthalten gewesen. Die Berufungskläger hätten die entsprechenden Elektroarbeiten ausführen lassen und damit den daraus resultierenden Mehrpreis zumindest stillschweigend genehmigt. 15.2 Die Berufungskläger bringen dagegen vor, die Mehrkosten der G.___ für Elektro-Arbeiten würden ihnen auferlegt, obwohl die Beweislage nicht gesichert sei. Der vereinbarte «mittlere» Ausbaustandard sei durch Detailänderungen während des Bauverlaufs nicht überschritten worden.