Indem sie mit [...] G.___ eine Führung durch das Haus gemacht und ihm ihre zusätzlichen Wünsche mitgeteilt hätten, hätten sie bereits ihre Zustimmung für weitere Elektroarbeiten gegeben. Es sei unerheblich, ob sie die Nachtragsofferte im Vorfeld tatsächlich erhalten hätten oder nicht. Fest stehe, dass sie die Arbeiten von [...] G.___ im Wissen um die Mehrkosten hätten ausführen lassen und damit stillschweigend genehmigt hätten. Die zusätzlich aufgelaufenen Kosten der G.___ von CHF 3‘925.70 (exkl. 8% MWST) seien damit nachweislich auf ihre nachträglichen Wünsche zurückzuführen und nicht im anfänglichen Pauschalpreis enthalten gewesen.