Die Berufungskläger hätten demnach offensichtlich in Kauf genommen, dass Mehrkosten zu ihren Lasten auflaufen würden. Nach Art. 89 SIA-Norm 118 werde bei einer Bestellungsänderung für diese Leistung ein Mehr- oder Minderpreis als Nachtragspreis vereinbart. Nach dem Werkvertrag dürften zusätzliche Arbeiten nur mit Genehmigung des Bauherrn ausgeführt werden, von einer schriftlichen Zustimmung sei hingegen keine Rede. Verlangt werde einzig die mündliche bzw. stillschweigende Genehmigung des Bauherrn. Es sei nicht bewiesen, dass die Berufungskläger, wie von ihnen behauptet, die Zusatzofferte erst nach Ausführung der zusätzlichen Elektroarbeiten erhalten hätten. Indem sie mit [...] G.__