Die dieser Rechnung zugrunde liegende Offerte datiere vom 24. Oktober 2014. Bereits die Überschrift «Mehrkosten Umbau A.___» mache deutlich, dass es sich dabei um zusätzliche Leistungen handle, die nicht in der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und damit auch nicht im Pauschalpreis inbegriffen seien. Dies habe auch den Berufungsklägern bewusst sein müssen, nachdem [...] G.___ sie beim Hausrundgang stets darauf hingewiesen gehabt habe, dass es sich um zusätzliche Wünsche handle, welche nicht von der Grundofferte erfasst gewesen seien. Die Berufungskläger hätten demnach offensichtlich in Kauf genommen, dass Mehrkosten zu ihren Lasten auflaufen würden.