Zusammenfassend vermögen die Berufungskläger mit ihren Vorbringen somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Gutheissung eines Mehrbetrages von CHF 700.00 für den Kamin zu beanstanden ist. 15.1 Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern im Zusammenhang mit den Elektroarbeiten unter dem Titel «Zusatzarbeiten» einen Mehrpreis von CHF 3‘925.70 (exkl. 8% MWST) in Rechnung gestellt. Der Vorderrichter führte dazu in seiner Begründung aus, der strittige Betrag ergebe sich aus der Rechnung der G.___ vom 1. April 2015. Die dieser Rechnung zugrunde liegende Offerte datiere vom 24. Oktober