Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der in der Zusammenstellung der Schlussrechnung vom 22. April 2015 auch für die Position «Kaminabdichtung-Rostschutz» gewährte Pauschalabzug nicht ausreichend sein sollte. Ausserdem fassen die Berufungskläger weiter hinten (S. 15 unten) zusammen, dementsprechend seien «die Gutheissungen ausser Mahler (588.-CHF und Kamin) zu korrigieren». Zusammenfassend vermögen die Berufungskläger mit ihren Vorbringen somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Gutheissung eines Mehrbetrages von CHF 700.00 für den Kamin zu beanstanden ist.