Erneut wollen die Berufungskläger mit dem USB-Stick die nicht vollbrachten Arbeiten beweisen, lassen aber offen, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären. Es bleibt bei der Ankündigung, im Rahmen der noch zu behandelnden Mängel diese dann eindeutig zu dokumentieren und zu beweisen. Auch im Zusammenhang mit der angeblichen Falschaussage von Herrn F.___ wird nicht klar, worauf die Berufungskläger eigentlich hinaus wollen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der in der Zusammenstellung der Schlussrechnung vom 22. April 2015 auch für die Position «Kaminabdichtung-Rostschutz» gewährte Pauschalabzug nicht ausreichend sein sollte.