Wie bereits an anderer Stelle bewiesen, habe die Vorinstanz auch hier in zu rügender Weise klare Falschaussagen nicht gerügt und das Urteil teilweise darauf abgestützt. 14.3 Die Berufungsbeklagten haben einen Mehrpreis von CHF 700.00 verlangt und zugesprochen erhalten, nicht CHF 1‘000.00 und nicht CHF 850.00. Die von den Berufungsklägern angestellte Rechnung, die einen Mehrkostenbetrag von CHF 550.00 ergibt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch auf Kulanz. Erneut wollen die Berufungskläger mit dem USB-Stick die nicht vollbrachten Arbeiten beweisen, lassen aber offen, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären.