Zu rügen sei aber, dass die Vorinstanz offensichtliche Falschaussagen der Berufungsbeklagten nicht gerügt oder anderweitig gewürdigt habe. Herr F.___ habe in der Hauptverhandlung behauptet, er habe die Eisen des Kamins rostbehandelt und mit speziellem Beton versiegelt. Dass diese Aussage eindeutig falsch sei, beweise die Tatsache, dass sogar die Berufungsbeklagte in ihrer Schlussrechnung noch Abzüge wegen fehlender Abdichtung und Rostsanierung mache. Wie bereits an anderer Stelle bewiesen, habe die Vorinstanz auch hier in zu rügender Weise klare Falschaussagen nicht gerügt und das Urteil teilweise darauf abgestützt.