Sie hätten mit dem abgewiesenen USB-Stick beweisen wollen, dass die Arbeiten nicht vollumfänglich erbracht worden seien. Die Rechnungsbasis für die Mehrkosten sei CHF 850.00, woraus sich nach dem Kulanzabzug (1000 - 700) = CHF 300.00 noch ein Mehrkostenbetrag von CHF 550.00 ergeben würde. Im Rahmen der noch zu behandelnden Mängel werde die Berufungsbeklagten die entsprechenden Mängel dann eindeutig dokumentieren und beweisen. Zu rügen sei aber, dass die Vorinstanz offensichtliche Falschaussagen der Berufungsbeklagten nicht gerügt oder anderweitig gewürdigt habe.