Die effektiven Kosten hätten sich nach der Rechnung des Ofenbauers vom 20. Oktober 2014 auf CHF 815.40 belaufen. Davon würde die Berufungsbeklagte lediglich einen Betrag von CHF 700.00 verlangen. Dieser sei nicht im pauschalen Auftragspreis enthalten und sei später als separate Position hinzugekommen. 14.2 Die Berufungskläger wenden dagegen ein, der vereinbarte Maximalbetrag von CHF 1‘000.00 sei auf CHF 850.00 korrigiert worden. Sie hätten mit dem abgewiesenen USB-Stick beweisen wollen, dass die Arbeiten nicht vollumfänglich erbracht worden seien.