Entsprechend gingen die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten der Beklagten und es sei anzunehmen, dass die Ofenbauerarbeiten lege artis vorgenommen worden und deshalb vollumfänglich zu entschädigen seien. Die Berufungskläger hätten nicht bestritten, dass es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung des Kamins um zusätzliche Kosten handle. Laut Beweisergebnis sei dies ein Zusatzauftrag gewesen. Die Berufungskläger würden bestätigen, Mehrkosten bis maximal CHF 1‘000.00 genehmigt zu haben. Die effektiven Kosten hätten sich nach der Rechnung des Ofenbauers vom 20. Oktober 2014 auf CHF 815.40 belaufen.