Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten die ihr im Zusammenhang mit der Entfernung des Kamins verlangten Mehrkosten von CHF 700.00 zugesprochen. Die Einwände der Berufungskläger, die meisten Arbeitsinhalte seien nicht erfüllt und nicht fachmännisch ausgeführt worden, wies er mit der Begründung ab, es fehle an effektiven Beweismitteln, welche dieses Vorbringen stützen würden. Der Antrag auf Einreichung einer ausführlichen Bilddokumentation auf einem USB-Stick sei abgewiesen worden. Entsprechend gingen die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten der Beklagten und es sei anzunehmen, dass die Ofenbauerarbeiten lege artis vorgenommen worden und deshalb vollumfänglich zu entschädigen seien.