Erst nach der Abnahme und der Zustellung der Schlussrechnung ist es zu Streitigkeiten über den noch zu bezahlenden Schlussbetrag gekommen. Vorher haben die Berufungskläger den Preis für die Fensterausbrüche nie in Frage gestellt, sondern im Gegenteil Mehrkosten einer späteren Ausführung in Abrede gestellt (S. 10 Berufungsschrift). Es kann ihnen deshalb nicht ein höherer Abzug zugebilligt werden als derjenige, von dem beide Parteien vorher stets ausgegangen sind 14.1 Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten die ihr im Zusammenhang mit der Entfernung des Kamins verlangten Mehrkosten von CHF 700.00 zugesprochen.