Wie dem auch sei, es ist nicht Aufgabe des Gerichts, und zwar weder der Vorinstanz noch des Obergerichts, von sich aus nach den Gründen für die Preisdifferenz zu forschen. Vielmehr haben die Parteien die Tatsachen zu beweisen, aus denen sie ihre Rechte ableiten. Vorliegend sind die Parteien immer von einem Minderwert von CHF 3‘739.80 ausgegangen. Auf Seite 6 der Berufungsschrift betonen die Berufungskläger noch selbst, der Preis sei klar auf der Basis der vorgelegten Baupläne fixiert und als Pauschalpreis vertraglich festgeschrieben gewesen. Erst nach der Abnahme und der Zustellung der Schlussrechnung ist es zu Streitigkeiten über den noch zu bezahlenden Schlussbetrag gekommen.