Nicht zuletzt aber ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungskläger bereit gewesen wären, für drei Fensterausbrüche den stolzen Betrag von CHF 19‘170.00 auszulegen. Jedenfalls erscheint dieser Betrag als sehr hoch, auch wenn sich diese Einschätzung nicht auf bautechnische Fachkenntnisse stützen kann. Auch die Berufungskläger selbst haben nicht Kosten in dieser Höhe erwartet, sondern diese auf CHF 8‘000.00 geschätzt, wobei sie wohl kaum zu ihren Ungunsten einen zu tiefen Betrag angenommen haben. Wie dem auch sei, es ist nicht Aufgabe des Gerichts, und zwar weder der Vorinstanz noch des Obergerichts, von sich aus nach den Gründen für die Preisdifferenz zu forschen.