Einleuchtend ist ebenfalls, dass die Berufungsbeklagte die Fensterausbrüche im Nachhinein nicht mehr zum selben Preis ausführen konnte oder wollte, wie sie im Mail vom 13. Mai 2015 mitteilte (Sammelbeleg 13 der Berufungsbeklagten). Darüber hinaus ist weiter denkbar, dass die Berufungsbeklagte gerade wegen des gesamten Umbaus und dem gesamten vereinbarten Pauschalhonorar bei verschiedenen Einzelpositionen Abstriche in Kauf genommen hat. Nicht zuletzt aber ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungskläger bereit gewesen wären, für drei Fensterausbrüche den stolzen Betrag von CHF 19‘170.00 auszulegen.