Wie sie ebenfalls selbst vortragen, hätten sie wissen wollen, welche Kosten wegfallen würden, falls die Fensterausbrüche nicht ausgeführt würden. Auch wenn die Diskrepanz zur Offerte der E.___ AG erstaunlich ist, kann nicht einfach auf diese abstellt werden. Denn es ist überhaupt nicht klar, auf welchen Grundlagen diese beruht. Einleuchtend ist ebenfalls, dass die Berufungsbeklagte die Fensterausbrüche im Nachhinein nicht mehr zum selben Preis ausführen konnte oder wollte, wie sie im Mail vom 13. Mai 2015 mitteilte (Sammelbeleg 13 der Berufungsbeklagten).