Konkret in Frage gestellt haben sie ihn wiederum erst, nachdem ihnen die Schlussrechnung zugestellt wurde. Daran ändern auch Angebote einer Schlusszahlung von total CHF 5‘000.00, wie sie die Berufungskläger bereits anlässlich der Abnahme vom 14. April 2015 gemacht haben wollen bzw. per Mail vom 20. April 2015 gemacht haben, nichts. Wie sie selbst ausführen (oben Ziffer 11.2) haben sie den Vorschlag einer Schlusszahlung erst am 28. April 2015 detailliert. Wie sie ebenfalls selbst vortragen, hätten sie wissen wollen, welche Kosten wegfallen würden, falls die Fensterausbrüche nicht ausgeführt würden.