MWST) bzw. CHF 4‘039.00 (inkl. MWST) war bereits in der Pendenzenliste vom 20. November 2014 sowie in der Kostenbereinigung vom 25. Februar 2015 aufgeführt (Urkunden 6 und 7 der Berufungsbeklagten) und hat in dieser Höhe Eingang in die Schlussrechnung gefunden (Urkunde 10 der Berufungsbeklagten). Der Preis für die Fensterausbrüche war den Berufungsklägern damit schon lange bekannt. Konkret in Frage gestellt haben sie ihn wiederum erst, nachdem ihnen die Schlussrechnung zugestellt wurde.