Die Baumeisterkosten von CHF 3'739.00 würden unrealistisch erscheinen und seien von ihnen nicht akzeptiert worden. 13.3 Den Berufungsklägern ist darin zuzustimmen, dass nur die Kosten für die Fensterausbrüche selbst, also die Baumeisterarbeiten miteinander zu vergleichen sind, also CHF 3‘739.80 (exkl. MWST) bzw. CHF 4‘039.00 (inkl. MWST) bei der Berufungsbeklagten und CHF 19‘710.00 (inkl. MWST) der Offerte der E.___ AG (Urkunde 28 der Berufungskläger). Der Betrag von CHF 3‘739.80 (exkl. MWST) bzw. CHF 4‘039.00 (inkl. MWST) war bereits in der Pendenzenliste vom 20. November 2014 sowie in der Kostenbereinigung vom 25. Februar 2015 aufgeführt