Die Berufungskläger verweisen in ihren Vorbringen zunächst auf ihre früheren Ausführungen in der Berufungsschrift. Weiter bringen sie vor, der Vergleich nur der Baumeisterarbeiten ohne die Fenster wäre korrekt CHF 3'739.00 bei der Berufungsbeklagten und CHF 19'170.00 bei der E.___ AG. Den Kostenangaben in der Pendenzenliste hätten sie nicht widersprochen, da die Fensterausbrüche ja immer noch Werkvertragsbestandteil gewesen seien und deshalb keine Veranlassung bestanden habe, die Preise mittels Vergleichsofferten zu prüfen. Die Preisangaben seien verlangt worden, weil sie hätten wissen wollen, welche Kosten wegfallen würden, wenn bis Projektende keine technische Lösung gefunden werde.