Die Berufungskläger hätten den entsprechenden Betrag nie in Frage gestellt und konkludent akzeptiert. Daran ändere auch nichts, dass die Berufungskläger in ihrem Schreiben vom 28. April 2015, also erst fünf Monate später, von Minderkosten von CHF 10‘990.00 (Baumeisterarbeiten CHF 8‘000.00 + Fenster CHF 2‘990.00) ausgingen, nachdem die Rückstellung der Fensterausbrüche gemäss ihrer ausdrücklichen Anweisung bereits im Januar 2015 erfolgt sei. 13.2 Die Berufungskläger verweisen in ihren Vorbringen zunächst auf ihre früheren Ausführungen in der Berufungsschrift.