Demnach könne die Offerte der E.___ AG aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht zur Bestimmung des Minderpreises herangezogen werden. Die Minderkosten von CHF 6‘729.60 seien bereits in der Pendenzen- und Frageliste vom 20. November 2014 sowie in der Kostenbereinigung vom 25. Februar 2015 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015 aufgeführt gewesen. Die Berufungskläger hätten den entsprechenden Betrag nie in Frage gestellt und konkludent akzeptiert.