Der Vorderrichter erwog dazu, es erstaune wegen des Baufortschritts nicht, dass die Offerte der E.___ AG höher ausfalle als die von der Berufungsbeklagten ursprünglich veranschlagte. Auch diese habe den vormals offerierten Betrag mit Mail vom 13. Mai 2015 korrigiert und erklärt, die Baumeister- und Fensterarbeiten könnten im Nachhinein nicht mehr zu den offerierten Konditionen ausgeführt werden. Im Nachhinein wiederum sämtliche Geräte und Maschinen beizubringen habe logischerweise einen Mehraufwand und damit einhergehend Mehrkosten zur Folge. Demnach könne die Offerte der E.___ AG aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht zur Bestimmung des Minderpreises herangezogen werden.