Diesem Vorgehen wird auch hier erneut gefolgt. Damit wird der Rüge der Berufungskläger, es sei nicht bewiesen, dass die Restforderung von recte CHF 22‘388.56 bestehe, nachgegangen. 13.1 Die Berufungsbeklagte hat für die nicht realisierten Fenster im Untergeschoss in ihrer Schlussrechnung einen Abzug CHF 6‘729.60 (exkl. 8% MWST) gemacht. Demgegenüber machten die Berufungskläger aufgrund der von ihnen eingeholten Offerte der E.___ AG vom 14. Juni 2016 einen Minderwert von CHF 19‘170.00 (inkl. 8% MWST) geltend. Der Vorderrichter erwog dazu, es erstaune wegen des Baufortschritts nicht, dass die Offerte der E.___ AG höher ausfalle als die von der Berufungsbeklagten ursprünglich veranschlagte.