Dass entgegen der Auffassung der Berufungskläger eine Abnahme stattgefunden hat, wurde bereits festgehalten. Worauf diese darüber hinaus mit ihrer Darstellung hinauswollen, ist nicht ersichtlich, zumal der Vorderrichter in der Folge in einer Gegenüberstellung der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015 die Mehrleistungen und Minderleistungen im Einzelnen überprüft und die Restforderung der Berufungsbeklagten festgestellt hat. Auch die Berufungskläger gehen in ihrer Berufungsschrift in der Folge auf die Erwägungen zu den verschiedenen, vom Amtsgerichtspräsidenten geprüften Forderungspositionen ein. Diesem Vorgehen wird auch hier erneut gefolgt.