Die Schlussrechnung sei am 21. Mai 2015 zur Vermeidung einer stillschweigenden Anerkennung vor Ablauf der Zahlungsfrist zurückgeschickt worden. Der Beweis, dass der Betrag von CHF 22'000.00 geschuldet sei, sei bis jetzt nicht erbracht. 12.3 Dass entgegen der Auffassung der Berufungskläger eine Abnahme stattgefunden hat, wurde bereits festgehalten.