Auch die Feststellung, die Schlussrechnung sei am 28. April 2015 geprüft und es sei ein Angebot über CHF 5'000.00 gemacht worden, sei nicht korrekt. An der Bausitzung vom 14. April 2015 hätten sie den Vorschlag eines Restbetrages von CHF 5'000.00 gemacht, zu dem sie am 20. April 2015 eine Stellungnahme von der Berufungsbeklagten gefordert hätten. Die Berufungsbeklagte habe daraufhin eine Erklärung gewünscht, wie die Berufungskläger auf den Vorschlag von CHF 5'000.00 gekommen seien. Diese Detaillierung sei am 28. April 2015 vorgelegt worden. Die Schlussrechnung sei am 21. Mai 2015 zur Vermeidung einer stillschweigenden Anerkennung vor Ablauf der Zahlungsfrist zurückgeschickt worden.