Mit Mailnachricht vom 28. April 2015 hätten die Berufungskläger mitgeteilt, sie seien der Meinung, der von ihnen angebotene Betrag von CHF 5‘000.00 für die Schlussrechnung stelle einen guten Kompromiss für beide dar. Demnach hätten die Berufungskläger die Schlussabrechnung geprüft. 12.2 Wiederum bestreiten die Berufungskläger, dass eine Werkabnahme stattgefunden hat. Auch die Feststellung, die Schlussrechnung sei am 28. April 2015 geprüft und es sei ein Angebot über CHF 5'000.00 gemacht worden, sei nicht korrekt.