Unter dem Titel «2.6 Zwischenfazit» hält der Vorderrichter sodann nochmals fest, dass ein vollendetes Werk vorgelegen habe, das durch die Berufungskläger im Rahmen der Besichtigung vom 14. April 2015 abgenommen worden sei. Dies wiederholt er unter dem Titel «3. Fälligkeit der Forderung» und hält sodann fest, dass am 24. April 2015 (recte 22. April 2015) die detaillierte Schlussrechnung mit einer verbleibenden Restsumme von CHF 22‘000.00 verschickt worden sei. Mit Mailnachricht vom 28. April 2015 hätten die Berufungskläger mitgeteilt, sie seien der Meinung, der von ihnen angebotene Betrag von CHF 5‘000.00 für die Schlussrechnung stelle einen guten Kompromiss für beide dar.