Das ist die Hauptsache. Die dazu gehörige Dokumentation ist eine Nebenleistung. Ein wesentlicher Mangel würde die Elektroanlage betreffen. Diese wird von den Berufungsklägern nicht beanstandet. Selbst wenn die Elektrodokumentation nicht dem Vereinbarten entsprechen sollte, wird die Abnahme des Werkes deswegen nicht zurückgestellt. 12.1 Unter dem Titel «2.6 Zwischenfazit» hält der Vorderrichter sodann nochmals fest, dass ein vollendetes Werk vorgelegen habe, das durch die Berufungskläger im Rahmen der Besichtigung vom 14. April 2015 abgenommen worden sei.