Die Berufungskläger rügen im Wesentlichen, mit der abgegebenen Dokumentation sei es unmöglich, die vereinbarte eindeutige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Auch wenn die Pläne angeblich dem Schweizer Standard entsprechen würden, entsprächen sie eindeutig nicht den vereinbarten Ansprüchen. Da die Räume bekanntermassen fremdgenutzt würden, könne im Störungsfall ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden erwachsen, wenn nicht schnell und zielgerichtet reagiert werden könne. Sie hätten somit auch in diesem Fall das bereits erwähnte gesteigerte Fertigstellungsinteresse, welches eine Abnahme verhindere. 11.3 Das vereinbarte Werk war eine Elektroanlage. Das ist die Hauptsache.