Der Vorderrichter erachtete die von den Berufungsklägern zu den Akten gereichten Pläne als umfangreich und detailliert und folgerte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Elektrodokumentation mangelhaft sein solle. Weiter erwog er, selbst wenn ein Mangel zu bejahen wäre, müsste dieser als nicht wesentlich bezeichnet werden, da er das Werk zum üblichen bzw. zum vereinbarten Gebrauch weder unmittelbar noch erheblich beeinträchtige, weshalb die Werkabnahme davon unberührt bleibe. 11.2 Die Berufungskläger rügen im Wesentlichen, mit der abgegebenen Dokumentation sei es unmöglich, die vereinbarte eindeutige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.