Die Berufungskläger hatten in der Parteibefragung vom 15. Juli 2016 erklärt, dass die Elektrodokumentation nicht korrekt sei und einen wesentlichen Mangel darstelle, welcher dazu führe, dass das Werk nicht vollendet sei. Der Vorderrichter erachtete die von den Berufungsklägern zu den Akten gereichten Pläne als umfangreich und detailliert und folgerte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Elektrodokumentation mangelhaft sein solle.