Der Vorderrichter hat auch in der zubetonierten Aussparung für den Rolladengurt keinen wesentlichen Mangel, der einer Vollendung des Werkes entgegensteht, erkannt. Die Berufungskläger werten die diesbezüglichen Erwägungen als eine Bestätigung der Voreingenommenheit der Vorinstanz, auch wenn diese keinen direkten Einfluss auf das Urteil habe. Bei dieser Sachlage ist nicht näher auf diesen Punkt einzugehen. 11.1 Die Berufungskläger hatten in der Parteibefragung vom 15. Juli 2016 erklärt, dass die Elektrodokumentation nicht korrekt sei und einen wesentlichen Mangel darstelle, welcher dazu führe, dass das Werk nicht vollendet sei.