Ein erhebliches Interesse der Berufungskläger an der unterschiedlichen Bretterbreite ist entgegen ihrer Behauptung nicht erkennbar. Der Vorderrichter hat zu Recht erkannt, dass nur ein für die Vollendung des Werkes unerheblicher Mangel vorliegt. Keinesfalls kann ein allfälliger Minderwert mit einer Auswechslung des gesamten Bodens gleichgesetzt werden, wie dies die Berufungskläger mit einer entsprechenden Offerte machen wollen (Urkunde 29 der Berufungskläger). 10. Der Vorderrichter hat auch in der zubetonierten Aussparung für den Rolladengurt keinen wesentlichen Mangel, der einer Vollendung des Werkes entgegensteht, erkannt.