9.1 Die Berufungskläger vertraten bei der Vorinstanz den Standpunkt, die Verwendung falscher Bretter bei der Auslegung des Dielenbodens im Obergeschoss gelte als wesentlicher Mangel, welcher einer Bauabnahme entgegenstehe. Der Vorderrichter begründete den gegenteiligen Entscheid damit, dass der Dielenboden bis zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2016 nie beigezogen worden sei, um die Nichtvollendung des Werkes zu begründen. Obwohl zwischen den Parteien stets reger Kontakt geherrscht habe, habe der Dielenboden einzig in die Fragen- und Pendenzenliste vom 20. November 2014 sowie die Mängelliste vom 14. April 2015 Eingang gefunden.